Abgeltungssteuer- ein Extra Depotkonto ist mehr als sinnvoll

 

Abgeltungssteuer: Ein Extra Konto für die Steuer

 

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Die geänderte Abgeltungssteuer. Sollte ich mehr als ein Konto verwenden?

Wir haben für Sie recherchiert!


Ein Konto, nein ist nicht genug. Das betont jeder Bankmitarbeiter im Gespräch mit einem potentiellen Kunden. Nun schafft aber auch der Staat einen zusätzlichen Grund für mehrere Depots. Die veränderte Abgeltungsteuer.

Es ist naheliegend mindestens zwei Depots zu führen. Das eine für Wertpapiere, die bis zum Jahresende gekauft werden und dann nach altem Recht besteuert werden. Diese Kursgewinne daraus sind dann nach 1 Jahr Haltedauer steuerfrei. Das andere ist für alle Geschäfte vom nächsten Jahr an, die dann der Abgeltungsteuer unterliegen. Hier sind dann die Gewinne immer nach den neuen Richtlinien zu versteuern.

Es gibt steuerliche Nachteile bei nur einem Depot

Wer dagegen eine bestimmte Aktie bis Ende des Jahres kauft, danach weitere Papiere des Unternehmens und alle in ein und demselben Depot mischt, bekommt auf jeden Fall steuerliche Nachteile, wenn er dann nur einen Teil der Papiere wieder verkauft. Denn es gilt immer, dass die zuerst erworbenen Stücke beim Verkauf als erste ausgebucht werden. Das ist natürlich unerwünscht, denn die Kursgewinne dieser bis Ende des Jahres gekauften Anteile sind steuerbefreit. Die will jeder Anleger natürlich möglichst lange im Depot behalten und dann lieber die später gekauften, steuerpflichtigen Aktien verkaufen. So kann man Steuern sparen.

Zweites Depot bei der gleichen Bank

Dieses funktioniert aber nur mit zwei Depot-Konten. Denn nur damit kann der Anleger bestimmen, dass die im nächsten Jahr gekauften, dann steuerpflichtigen Papiere aus dem Depot verkauft werden. Dazu muss auf jeden Fall nicht die Bank gewechselt werden. Es ist auch einfach mit einem zweiten Depot mit eigener Stammnummer, bei einigen Finanzinstituten sogar nur ein Unterkonto des bestehenden Depots möglich. Das reicht dann für die Entmischung in der Regel aus.

Schwierigkeiten durch Sparpläne

Das Problem einer Vermischung alter und neuer Anteile ergibt sich auch bei Sparplänen, mit denen z.B. monatlich Fondsanteile erworben werden. Es gibt Gesellschaften, die den Bestand auf ein neues Konto umbuchen und nur die danach gekauften Papiere im Sparplan-Depot weiterführen. Aber darauf darf man sich nicht automatisch verlassen. Sie müssen sich also bei Ihrer Bank erkundigen.

Es wird z.T. auch vorgeschlagen, den laufenden Sparplan zu stoppen und dann lieber einen ungeförderten Riester-Fondssparplan abzuschließen. Dann würden die Anteile wie eine Lebensversicherung behandelt und damit nur zur Hälfte besteuert. Das ist jedoch nicht immer zu empfehlen, weil die Rendite und die Kosten oft ungünstiger sind.

Religionszugehörigkeit am besten der Bank melden

In Bezug auf das Konto und das Depot gibt es weitere Details zu beachten. So ist da ja noch die Kirchensteuer. Wenn Sie ihrer Bank die Konfession meldet, spart Arbeit. Denn dann wird vom Institut auch die Kirchensteuer, die auf Kapitalerträge anfällt, automatisch zusammen mit der Abgeltungsteuer und dem Solidaritätszuschlag abgezogen. Sie müssen dann die Kapitalerträge nicht mehr in der Steuererklärung angeben.

Wenn sie darauf verzichten, müssen sie sich hingegen die Mühe machen, diese Einnahmen dann wegen der Kirchensteuer aufzulisten. Einen kleinen Vorteil ergibt sich daraus. Die Kirchensteuer wird folglich auch erst mit der Steuerveranlagung im nachfolgenden Jahr erhoben. Sie haben das Geld länger zur Verfügung.

Als Geringverdiener müssen sie nicht zahlen

Die Bank sollte möglichst weitere Informationen bekommen. Als Geringverdiener unter 7664 Euro pro Jahr können sie sich ganz von der Abgeltungsteuer befreien lassen, wenn sie ihrer Bank eine entsprechende  Nicht-Veranlagungsbescheinigung des Finanzamtes vorweisen. Alle Sparer sollten möglichst einen Freistellungsauftrag ausfüllen. Nur dann bleiben Dividenden, Zinsen und Kursgewinne bis 801 Euro steuerfrei. Wer das leider vergisst, muss sich dann den Freibetrag mühsam über die Steuererklärung zurückholen.

Ein Freistellungsauftrag kann bei mehreren Banken eingereicht werden. Er deckt ebenso die Werbungskosten wie z.B. die Depotgebühren ab. Erhöhte  Kosten können vom nächsten Jahr an im Gegensatz zu bisher dann nicht mehr geltend gemacht werden. Auch die Freigrenze, wo Kursgewinne mit weniger als einem Jahr Haltedauer steuerfrei waren, entfällt. Alle Gewinne sind folglich zu versteuern.

Der Verlustüberhang wird ins folgende Jahr übertragen

Die Banken führen künftig die Abgeltungsteuer selbst automatisch ab, wenn der angegebene Freibetrag überschritten wird. Danach entstehende Verluste werden mit Gewinnen in dem gleichen Depot verrechnet, sie vermindern also die Steuerlast. Gibt es bis zum Jahresende keine positiven Erträge mehr, wird dieser Verlustüberhang ins nächste Jahr übertragen.

Auf Wunsch erstellt die Bank auch eine Verlustbescheinigung, mit der dann ein Sparer vom Finanzamt Geld zurückbekommt. Das hilft, wenn er zum Beispiel Gewinne bei einer anderen Bank erzielt bekommen hat, für die dann Steuer abgeführt wurde. Die Bescheinigung muss bis 15. Dezember eines jeden Jahres bei der jeweiligen Bank beantragt werden. Eine automatische Verrechnung zwischen verschiedenen Banken ist leider nicht möglich. Beim Verlustüberhang sollten Sie die Bankangaben nach erhalt überprüfen, weil schnell eine Gewährleistungsfrist abläuft.

Ist ein Bankenwechsel steuerlich sinnvoll?

Zukünftig ist es möglich, Verluste und Gewinne aus verschiedenen Anlageklassen miteinander zu verrechnen. Bisher ist das nur für die gleiche Kategorie möglich. Eine Ausnahme ist jedoch existent. Aktienverluste sind leider nur mit Aktiengewinnen zu verrechnen. Alte Verluste, die noch vor der Abgeltungsteuer bis Ende des Jahres entstehen, können noch mit danach entstehenden Gewinnen bis 2013 verrechnet werden.

Falls sie einem Bankwechsel durchführen, können angesammelte Verluste mitübertragen werden, und die Altbestände von vor 2009 werden dabei glücklicherweise nicht steuerpflichtig. Beachten müssen Sparer, wenn sie ein Konto übertragen wollen z.B. an die Kinder. Nur wer das ab 2009 gegenüber der Bank als Schenkung angibt, erspart sich dann die Abgeltungsteuer. Das Finanzamt wird dann darüber informiert und es fällt die Schenkungssteuer an, wenn die entsprechenden Freibeträge überschritten werde.

18.05.2018  

Zusatzinformationen: testament-verfassen.de, auch wenn es noch so fern in der Zukunft erscheinen sollte. Hier ist ein interessanter Anbieter für Sie: R+B Filmproduktion

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