Altersvorsorge durch den Arbeitgeber
|
![]() |
|
|
Beiträge des Arbeitsgebers an der Altersvorsorge: Die Pensionszusage |
|
||
home private Krankenversicherung gesetzliche Krankenversicherung Abschaffung der priv. Krankenversicherung Auslands- Krankenversicherung Problem: Geld in der Ehe Gasversorger wechseln Immobilienkredit für Selbständige Abgeltungssteuer Telefonkarten Kfz-Versicherung Info 1 2 3 4 KfZ-Mietwerkstatt günstige KfZ-Reparatur Pitstop und ATU Altersvorsorge Überblick betriebliche Altersvorsorge Vorzüge Riester-Rente Infos zur Rürup-Rente Arbeitgeber-Altersvorsorge Auto-Tuning EU-Neuwagen-Tipps alternative Kraftstoffe Tachojustierung Prüfung der Kanaldichtigkeit Energieausweis Datenschutzerklaerung Impressum |
Vergleich von Produkten und DienstleistungenPensionszusage: In wie weit hilft Ihr Arbeitgeber Ihre Altersvorsorge zu sichern? Welche Ansprüche hat man?Wir haben für Sie recherchiert!
In diesem Fall verspricht der Arbeitgeber über die Pensionszusage dem Arbeitnehmer,
ab Eintritt in den Ruhestand regelmäßig den bei Erteilung der Pensionszusage
vertraglich bescheinigten Geldbetrag als Ruhegehalt zu zahlen. Diese veranlassten Zahlungen
der Pensionskasse beginnen normalerweise mit Vollendung des 65. Lebensjahres und werden
dann bis zum Lebensende gezahlt. Auch hier gibt der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer in der Pensionszusage ein Versprechen, ihm eine Versorgung zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer vor Erreichen des Pensionsalters berufsunfähig
werden sollte und er zu diesem Zeitpunkt sich noch in den Diensten des Unternehmens
befindet. Dabei handelt es sich zumeist um eine zeitlich begrenzte Rente, die entweder bis zum
Tod, bis zur Gesundung oder längstens aber bis zum in der Pensionszusage vereinbarten Pensionsalter gezahlt wird.
Normalerweise geht eine Invaliditätsversorgung beim Erreichen des Pensionsalters in unveränderter Höhe in
eine Altersrente über, sofern in der Pensionszusage keine unterschiedlichen Pensionshöhen vereinbart worden sind. In diesem Fall verspricht durch die Pensionszusage der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, im Falle des Todes Versorgungsleistungen an die Hinterbliebenen zu zahlen. Das ist normalerweise die Witwe, der Witwer oder die Waisen. In der Pensionszusage wird die Höhe dieser Versorgungsleistungen zumeist in einem Prozentsatz bezogen auf die Höhe der Altersvorsorge des Berechtigten angegeben. Diese Witwenversorgung wird normalerweise auch gezahlt, wenn der Arbeitnehmer vor Erreichen des Pensionsalters sterben sollte. Sehr oft wird in der Pensionszusage vereinbart, dass die Rentenzahlungen an den Witwer oder an die Witwe bei Wiederverheiratung eingestellt werden. Seit geraumer Zeit ist bei der Pensionszusage auch die Hinterbliebenenversorgung für nichteheliche Lebensgefährten möglich geworden. Allerdings ist dafür Voraussetzung, dass der Hinterbliebene in der Pensionszusage namentlich genannt wird.
Darunter versteht man den Sparvorgang zur Ansammlung des benötigten Kapitals, um
letztendlich die Verpflichtung aus der Pensionszusage zu erfüllen. Es ist
von Vorteil, dass dieses Kapital nicht durch betriebliche Zwecke gebunden
ist, sondern dann als freies Anlagevermögen zur Verfügung steht. Dazu kann das Kapital
z.B. aus Anlagen des Unternehmens, aber auch aus Ansprüchen z.B. gegen ein Versicherungsunternehmen bestehen.
Hintergrund ist, dass es betriebswirtschaftlich sinnvoll ist, die zukünftigen Verpflichtungen aus der Pensionszusage bereits
frühzeitig in den Jahren zu erwirtschaften, in denen der Berechtigte noch
im Betrieb arbeitet. Deshalb sollte in dieser Zeit zur Finanzierung der Pensionszusage
die entstehende Steuerersparnis aus der Rückstellungsbildung verwendet werden. Wenn es sich bei dem Berechtigten aus der Pensionszusage zum Beispiel um den Gesellschafter-Geschäftsführer einer
GmbH handelt, so ist in diesem Fall sehr oft damit zu rechnen, dass er bei Eintritt in den Ruhestand
die Unternehmensanteile veräußern möchte. In der Realität wird man aber feststellen, dass nahezu kein
Käufer bereit sein wird die über viele Jahre erwirtschaften Pensionszahlungen an den Berechtigten zu leisten.
Das besonders dann nicht, wenn keine auch ausreichende Rückdeckung vorhanden ist. Der
Käufer hat hierbei auch das Risiko, dass der frühere Inhaber überdurchschnittlich lange lebt und
deshalb der Aufwand zur Finanzierung der Pensionszusage eine bereits vorhandene Rückdeckung weit übersteigt.
Ebenso würden so noch langjährige Verwaltungskosten auf das Unternehmen zukommen. Fehlt
dann die Rückdeckung der Pensionszusage ganz, so dürfte der Verkauf des Unternehmens in vielen Fällen sogar gänzlich
nicht möglich sein. Surftipp: Sie suchen nach einer neuen beruflichen Herausforderung? Täglich aktuelle Stellenanzeigen und wertvolle Informationen zu Ihrer Bewerbung finden Sie hier! Kennen Sie schon die Website: English Naturally? Es kann interessant sein, diese Website einmal zu besuchen. Altersvorsorge durch den Arbeitgeber. Altersvorsorge, Rückendeckung, Pensionszusage, Invalidenrente, Ruhegehalt, Pension, Hinterbliebenenversorgung, Witwe, Waise, Waisenrente, Rente, Deckung, Alter, 65, Ruhestand, Arbeitnehmer, Invaliden, Geld, Information, Vergleich Aktueller Informationsservice: Geld sparen durch Vergleich http://www.Aktueller-Info-Service.de |
Aktueller Informationsservice http://www.Aktueller-Info-Service.de Fragen und Beiträge bitte an Info@Aktueller-Info-Service.de
|
|
Aktueller
Informations-Service |