Altersvorsorge durch den Arbeitgeber

 

 

Beiträge des Arbeitsgebers an der Altersvorsorge: Die Pensionszusage

 

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Pensionszusage: In wie weit hilft Ihr Arbeitgeber Ihre Altersvorsorge zu sichern? Welche Ansprüche hat man?

Wir haben für Sie recherchiert!


Ihr Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet seine Pensionszusage einzuhalten. Sie haben einen unmittelbaren und direkten Anspruch gegen den Arbeitgeber. im Gegensatz zu den  anderen Formen der betrieblichen Altersvorsorge wird kein Dritter in diese Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eingeschaltet. Deshalb spricht man bei der Pensionszusage von der "unmittelbaren Versorgungszusage" oder auch der so genannten Direktzusage. Die Pensionszusage ist der häufigste Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge, wenn es z.B. um die Finanzierung der Alterversorgung des Geschäftsführers von einer  mittelständischen GmbH geht. Zumeist besteht die Pensionszusage aus drei Bestandteilen: 

1. Altersversorgung (Ruhegehalt / Pension)

In diesem Fall verspricht der Arbeitgeber über die Pensionszusage dem Arbeitnehmer, ab Eintritt in den Ruhestand regelmäßig den bei Erteilung der Pensionszusage vertraglich bescheinigten Geldbetrag als Ruhegehalt zu zahlen. Diese veranlassten Zahlungen der Pensionskasse beginnen normalerweise mit Vollendung des 65. Lebensjahres und werden dann bis zum Lebensende gezahlt.

2. Invalidenrente

Auch hier gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in der Pensionszusage ein Versprechen, ihm eine Versorgung zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer vor Erreichen des Pensionsalters berufsunfähig werden sollte und er zu diesem Zeitpunkt sich noch in den Diensten des Unternehmens befindet. Dabei handelt es sich zumeist um eine zeitlich begrenzte Rente, die entweder bis zum Tod, bis zur Gesundung oder längstens aber bis zum in der Pensionszusage vereinbarten Pensionsalter gezahlt wird. Normalerweise geht eine Invaliditätsversorgung beim Erreichen des Pensionsalters in unveränderter Höhe in eine Altersrente über, sofern in der Pensionszusage keine unterschiedlichen Pensionshöhen vereinbart worden sind.

3. Die Hinterbliebenenversorgung (Witwen- und Waisenversorgung)

In diesem Fall verspricht durch die Pensionszusage der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, im Falle des Todes Versorgungsleistungen an die Hinterbliebenen zu zahlen. Das ist normalerweise die Witwe, der Witwer oder die Waisen. In der Pensionszusage wird die Höhe dieser Versorgungsleistungen zumeist in einem Prozentsatz bezogen auf die Höhe der Altersvorsorge des Berechtigten angegeben. Diese Witwenversorgung wird normalerweise auch gezahlt, wenn der Arbeitnehmer vor Erreichen des Pensionsalters sterben sollte. Sehr oft wird in der Pensionszusage vereinbart, dass die Rentenzahlungen an den Witwer oder  an die Witwe bei Wiederverheiratung eingestellt werden. Seit geraumer Zeit ist bei der Pensionszusage auch die Hinterbliebenenversorgung für nichteheliche Lebensgefährten möglich geworden. Allerdings ist dafür Voraussetzung, dass der Hinterbliebene in der Pensionszusage namentlich genannt wird.


Rückdeckung der Pensionszusage

Darunter versteht man den Sparvorgang zur Ansammlung des benötigten Kapitals, um letztendlich die Verpflichtung aus der Pensionszusage zu erfüllen. Es ist von Vorteil, dass dieses Kapital nicht durch betriebliche Zwecke gebunden ist, sondern dann als freies Anlagevermögen zur Verfügung steht. Dazu kann das Kapital z.B. aus Anlagen des Unternehmens, aber auch aus Ansprüchen z.B. gegen ein Versicherungsunternehmen bestehen.

Eine Verpflichtung besteht aber weder steuerrechtlich noch arbeitsrechtlich seitens des Unternehmens, für die Pensionszusage auch eine Rückdeckung zu bilden. In diesem Fall geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Versorgungsleistungen dann aus den laufenden Erträgen aus der Pensionszusage  erbracht werden können, wenn der  Versorgungsfall eintritt.

Begründet durch vielerlei Dinge sind die Unternehmen jedoch daran interessiert, die zukünftigen Verpflichtungen aus Pensionszusagen bereits vor Erreichen des Pensionsalters des Berechtigten zu finanzieren und somit eine Rückdeckung aufzubauen. Damit wird in diesen Fällen zur Finanzierung der Pensionszusage aus dem Umlageverfahren ein sogenanntes Kapitaldeckungsverfahren.

Warum ist die Rückendeckung sinnvoll?


1. Es gibt vor allem betriebswirtschaftliche Gründe

Hintergrund ist, dass es betriebswirtschaftlich sinnvoll ist, die zukünftigen Verpflichtungen aus der Pensionszusage bereits frühzeitig in den Jahren zu erwirtschaften, in denen der Berechtigte noch im Betrieb arbeitet. Deshalb sollte in dieser Zeit zur Finanzierung der Pensionszusage die entstehende Steuerersparnis aus der Rückstellungsbildung verwendet werden.

2. Es besteht die Möglichkeit des Verkaufs des Unternehmens

Wenn es sich bei dem Berechtigten aus der Pensionszusage zum Beispiel um den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH handelt, so ist in diesem Fall sehr oft damit zu rechnen, dass er bei Eintritt in den Ruhestand die Unternehmensanteile veräußern möchte. In der Realität wird man aber feststellen, dass nahezu kein Käufer bereit sein wird die über viele Jahre erwirtschaften Pensionszahlungen an den Berechtigten zu leisten. Das besonders dann nicht, wenn keine auch ausreichende Rückdeckung vorhanden ist. Der Käufer hat hierbei auch das Risiko, dass der frühere Inhaber überdurchschnittlich lange lebt und deshalb der Aufwand zur Finanzierung der Pensionszusage eine bereits vorhandene Rückdeckung weit übersteigt. Ebenso würden so noch langjährige Verwaltungskosten auf das Unternehmen zukommen. Fehlt dann die Rückdeckung der Pensionszusage ganz, so dürfte der Verkauf des Unternehmens in vielen Fällen sogar gänzlich nicht möglich sein.

Es ist deshalb verständlich, dass ein Käufer normalerweise immer darauf besteht dass im Zusammenhang mit der Übertragung der Gesellschaftsanteile auch die Verpflichtung aus der Pensionszusage in irgendeiner Form ab- oder aufgelöst wird. Das ist allerdings nur möglich, wenn die Pensionsverpflichtung durch eine Rückdeckung bereits ausfinanziert ist. Die frühzeitige ein Zahlung der Rückendeckung der Altersvorsorge über viele Jahre ist deshalb mehr als sinnvoll

18.05.2018

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