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Erbe / Richtig vererben / Richtig erben. Erbfolge-Regelungen

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Gesetzliche Erbfolge

A. Erben 1. Ordnung Es gibt ein Testament oder es wird kein Testament gefunden? Ohne ein gültiges Testament ist immer die gesetzliche Erbfolge gültig. In Abhängigkeit von der verwandtschaftlichen Beziehung ist man somit erbberechtigt. Daraus folgt, dass zunächst die nächsten Verwandten des Verstorbenen erben. Das sind zunächst die Kinder. Falls diese bereits verstorbenen sind, erben deren Kinder. Dabei bezeichnet man diese Erben als Erben erster Ordnung.

B. Erben 2. Ordnung Bei den Erben zweiter Ordnung handelt es sich um die Eltern des Verstorbenen oder deren Nachkommen. Die Nachkommen der Eltern sind die Geschwister des Erblassers gemeint und deren Kinder. Es sind also die Nichten und Neffen des Verstorbenen.

C. Erben 3. Ordnung Wenn  kein Erbe zweiter Ordnung existiert, sind die Erben dritter Ordnung erbberechtigt. Dabei handelt es sich um die Großeltern und deren Kinder. Das sind dann die Tanten und Onkel. Wenn diese nicht oder nicht mehr existieren, dann folgen Vettern und Cousinen.

Erbberechtigung durch den Ehepartner 

In Abhängigkeit vom Güterstand in der Ehe erbt der länger lebende Ehepartner den größten Teil des gesamten Vermögensbestandes. Der Ehepartner hat somit eine Sonderstellung. Wenn die Ehe als Zugewinngemeinschaft existiert und das ist in der Regel Fall, erbt der Ehepartner die Hälfte des Vermögens. Die andere Hälfte geht an die Kinder, falls vorhanden. Wenn die Ehe kinderlos ist und es sind nur Erben zweiter Ordnung vorhanden, dann erbt der Ehepartner sogar drei Viertel des Nachlasses.

Vererben des Nachlass in einer Gütergemeinschaft

Eine Sonderregelung besteht, wenn eine Gütergemeinschaft vereinbart wurde. Da dem hinterbliebenen Ehepartner sowieso die Hälfte des gemeinsamen Eigentums gehört, vererbt er von der Erbhälfte nur ein Viertel. Von den verbleibenden 75 % werden diese Anteile unter den Kindern aufgeteilt. Wenn die Ehe kinderlos ist, erhält der Ehepartner 50 % des Nachlasses. Genauso ist es mit den Verwandten zweiter Ordnung.

Vererben bei Gütertrennung

Wieder anders verhält es sich bei einer Gütertrennung. Dabei hängt der Anteil des Ehegatten von der Kinderzahl ab. Wenn ein Kind vorhanden ist, erbt der Ehepartner 50 % des Nachlasses. Wenn zwei Kinder vorhanden sind ergibt sich als Erbteil ein Drittel. Wenn das Paar mehr als zwei Kinder hat, erbt der Ehegatte 25 % des Vermögens.

Aufteilung nach dem Erben: Ungeteilte Erbengemeinschaft

Immer, unabhängig vom Güterstand bildet der verbliebene Ehepartner mit den übrigen Erben eine ungeteilte Erbengemeinschaft. Daraus folgt, dass die Vermögensaufteilung zwischen den Erben erfolgen muss. Allein beim Ehepartner verbleiben lediglich Hausrat und gemeinsame Hochzeitsgeschenke. Davon wird nichts geteilt. 

Testament und Erbberechtigung bei nichtehelicher Beziehung

Lassen Sie sich deshalb, aus was für Gründen auch immer, nicht davon abhalten, etwaige Streitereien im Vorfeld durch das Abfassen eines Testaments auszuschließen. Besondere Bedeutung gewinnt das Testament auch dann, wenn es sich bei ihrer Beziehung um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft handelt. Dann hat der hinterbliebene Partner nämlich leider keinen gesetzlichen Erbanspruch.

Erben bei eingetragenen Lebensgemeinschaft gleichgeschlechtlicher Partner

Bei einer eingetragenen Lebensgemeinschaft gleichgeschlechtlicher Partner erbt, falls der Verstorbene Kinder hat, der überlebende Partner ein Viertel des Vermögens. Wenn keine Kinder vorhanden sind, aber die Eltern und/oder Geschwister, dann erbt der Partner die Hälfte. Sollte es keine Verwandtschaft geben, dann erbt der Hinterbliebene das gesamte Vermögen.

18.05.2018  

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