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Gründungszuschuss. Welche Richtlinien sind zu beachten? Detaillierte Fördervoraussetzungen, Richtlinien, Anträge, Fristen, etc. 

Wir haben für Sie recherchiert!

Funktion des Gründungszuschusses / Fristen

Der Gründungszuschuss hat die Funktion, den Beginn einer selbstständigen Tätigkeit von jetzigen von Arbeitslosengeld I Beziehern zu fördern. Es besteht ein gesetzlich geregelter Anspruch auf dieses Fördermittel, wenn die Voraussetzungen für den Bezug erfüllt sind (siehe unten im Detail: Fördervoraussetzungen). Die wesentlichen Bedingungen sind, dass man mindestens einen Tag bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sein muss und gleichzeitig noch ein Anspruch von 90 Tagen noch auf das Alg I Bestand haben muss. Dann kann man den Gründungszuschuss beantragen. Der Anspruch besteht auf Phase eins des Gründungszuschusses, sofern man eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit beginnt. Der Zuschuss zur Gründung dient der Eingliederung von nicht Beschäftigten in den Arbeitsmarkt und soll vor allem die Gründer sozial absichern. Es ist wichtig, dass die Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit vor dem eigentlichen Gründungsdatum beantragt wird, sonst gibt es keine Förderung. Wenn Sie den Antrag abholen,  muss das Datum der Antragsstellung auf dem Formulr vermerkt sein. Dieses Datum dient als Nachweis, dass man den Gründungszuschuss vor dem Gründungstermin (Anmeldung beim Gewerbeamt beziehungsweise beim Finanzamt) vorgenommen hat.

 

Förderungsinhalte

In der ersten Phase des Gründungszuschusses durch die Bundesagentur für Arbeit werden Sie neun Monate gefördert. In dieser Zeit erhalten Sie dann das bisher bezogene Arbeitslosengeld I als Gründungszuschuss. Zusätzlich , bekommen Sie pauschal 300 Euro. Sie müssen dem Antrag auf Gründungszuschuss verschiedene Unterlagen beifügen und wichtig, immer müssen Sie ein Geschäftskonzept vorlegen, das zusätzlich mit einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle versehen worden ist. Sie müssen mit einer Bearbeitungszeit des Antrages auf Gründungszuschuss von maximal vier Wochen rechnen.

In der zweiten Phase des Gründungszuschusses ist die Leistung der Agentur für Arbeit eine Ermessensleistung der Agentur. Sie sind also von der Einschätzung der Mitarbeiter und Ihren bisherigen Leistungen abhängig. Wenn Sie nichts richtiges zustande gebracht haben, ist es jetzt vorbei. Der Antrag muss natürlich rechtzeitig gestellt werden. Es ist möglich, sechs Monate länger den Gründungszuschuss zu erhalten. Dann erhält man jedoch nur 300 Euro monatlich. Die Vergabepraxis in der Phase zwei des Gründungszuschuss variiert von Arbeitsagentur zu Arbeitsagentur. Sie sollten sich daher rechtzeitig diesbezüglich informieren. 

Hintergrund


Die Förderung von Existenzgründungen durch die Bundesagentur für Arbeit ist teil der Instrumente des Hartz-Konzepts. Pro Jahr werden ca.  250.000 Arbeitslose bei der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit unterstützt. Nach Schätzungen der Hamburger Arbeitsagentur scheitern etwa 20 bis 30 Prozent dieser Existenzgründungen. Das ist nach unserer Ansicht sehr wenig, denn auf der anderen Seite schaffen es 70% mit der Förderung in die Selbständigkeit. Die Selbständigkeit eröffnet dann so viele Perspektiven, dass es allemal lohnend ist es zu versuchen. Nicht geeignete Existensgründungswillige scheitern meistens schon an der Erstellung des Konzeptes und dem Korrekten Ausfüllen des Antrags.

Fördervoraussetzungen für den Gründungszuschuss

--> Anspruchsberechtigt sind ausschließlich Bezieher von Arbeitslosengeld I
--> Es werden nur Personen unterstützt, die auch tatsächlich arbeitslos sind. 

--> direkter Übergang aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis in die Selbständigkeit wird nicht gefördert. (einzige Ausnahme bei eigener Kündigung - wenn Sie ohne wichtigen Grund selbst kündigen, erhalten Sie über einen Zeitraum von drei Monaten keine Förderung (Sperrzeit). 

--> Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III (Arbeitslosengeld I) muss bestehen

--> Anspruch muss bei Aufnahme der Selbständigkeit dieser Anspruch noch mindestens 90 Tage währen. 

--> Bezieher von Arbeitslosengeld II steht als Unterstützung weiterhin nur das Förderinstrument des Einstiegsgeld für maximal 24 zur Verfügung. Die Gewährung ist abhängig vom Ermessen des Jobcenters. 

-->Die neue Tätigkeit muss selbständig und hauptberuflich ausgeübt werden (Förderung nur ab einem Arbeitsumfang von mindestens 15 Stunden pro Woche) 
--> Ziel muss bei der Existenzgründung sein, dass die antragstellende Person aus der Arbeitslosigkeit herauskommt und langfristig eine ausreichende Erwerbsgrundlage schafft. 

--> Das Existenzgründungskonzept muss tragfähig sein / Nachweis durch positive Stellungnahme einer fachkundigen Stelle. 

-->Der Gründer muss gegenüber der Bundesagentur für Arbeit seine persönliche und fachliche Eignung nachweisen. Sollten Zweifel daran bestehe,  kann die Arbeitsagentur auf einer Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung der Existenzgründung bestehen. Dabei kann in sogenannten Profilings oder Existenzgründerkursen diese Eignung gefordert und verbessert werden.

--> Keine Förderung erfolgt, wenn bereits früher eine Existenzgründungsförderung nach dem SGB III gewährt wurde und nach Beendigung der Förderung keine 24 Monate vergangen sind. Ausschlussgrund ist ebenfalls das vollendete   65. Lebensjahr.. 


18.05.2018

Links

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