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Unterhalt für mein/e Kind/er und für mich. Was muss ich möglicherweise zahlen? Was steht mir zu? Wann bekomme ich überhaupt etwas?

Wir haben für Sie recherchiert!

Wer ist anspruchsberechtigt?

Nach dem Unterhaltsrecht in Deutschland können Bedürftige, die ihren eigenen Unterhalt nicht selbst tragen können, einen Anspruch auf Gewährung von Unterhalt für sich und / oder Kinder geltend machen. Unterhaltsverpflichtet können folgende Personen sein: 

--> Ehepartner, --> geschiedene Ehegatten, --> Eltern nichtehelicher Kinder und --> Verwandte gerader Linie

In Deutschland erfolgt die Regulierung des Unterhalts im Bürgerlichen Gesetzbuch. Dabei wurde das Unterhaltsrecht (Recht auf Unterhalt) wurde zum 1. Januar 2008 durch das Gesetz zur Reform des Unterhaltsrechts abgeändert. Zu beachten sind beim Unterhaltsrecht des weiteren die von den einzelnen Oberlandesgerichten herausgegebenen unterhaltsrechtlichen Leitlinien / Regelvorgaben. Dabei kann es im Detail durchaus Unterschiede bei den Beschlüssen geben.

Als bedürftig gilt, wer sich nicht selbst unterhalten kann oder wem das Bestreiten des eigenen Unterhalts nicht zumutbar ist. Deshalb ist ein vom Berechtigten erzieltes eigenes Einkommen von der Höhe des Unterhalts abzuziehen. Die Höhe des Unterhalts ist dann um das bereinigten Nettoeinkommen abzüglich des Erwerbstätigenbonus des Berechtigten zu mindern. Es ist zu berücksichtigen, dass der Begriff des notwendigen Lebensunterhaltes im Sozialrecht nicht deckungsgleich mit dem zivilrechtlichen Unterhaltsbegriff ist.

Unterhaltsberechtigung bei Trennung und Scheidung

Wenn sich Ehegatten scheiden lassen tritt sehr häufig die Frage nach der Regulierung des Unterhalts für den wirtschaftlich schwächeren Ehepartner und für die Kinder des Paares auf. Der wirtschaftlich schwächere Ehegatte ist bei Trennung und Scheidung häufig von einer Regulierung des Unterhalts abhängig. Genauso besteht jedoch für den wirtschaftlich stärkeren Ehepartner Bedarf auf Rechtsberatung im Zusammenhang mit der Frage der Regulierung der Trennung- und Scheidungsfolgen ist vorhanden, da der weitere Lebensweg in starkem Umfang von der Regulierung bestehender Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem früheren Ehepartner und Kindern aus möglichen anderen Beziehungen abhängig ist. Die künftigen finanziellen Dispositionsmöglichkeiten sind auch in Betracht auf die Gründung einer neuen Beziehung von dieser Hinterfragung der Regelung des Unterhalt im Fall der Scheidung abhängig.

Gesetzliche Regelung des Unterhalts bei Scheidung

Die derzeitigen gesetzlichen Regulierungen geben den geschiedenen Ehepaar in großem Umfang Möglchkeiten zur Disposition in Bezug auf die Regelung von Unterhalt für die minderjährigen Kinder als auch von Ehepartnern während der Trennungszeit. 

Zusatzvereinbarungen sind möglich/ Grenze: Ungültigkeit durch Sittenwidrigkeit

Nach erfolgter gerichtlicher Trennung von Ehepartnern können die Parteien dem entgegen über den künftigen Unterhalt der Ehepartners untereinander disponieren. Beeinflusst werden diese Regelungen durch vorherigen Abschluss eines Ehevertrages, durch eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung und ebenso durch Abschluss einer privatschriftlichen Vereinbarung des ehemaligen Ehepaares. durch alle diese Regelungen kann der Unterhalt nach Trennung ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Schon immer war die Grenze der entsprechenden Regulierung die Sittenwidrigkeit. Dadurch wurden Vereinbarungen zwischen Ehepartnern, z.B. in Eheverträgen teilweise außer Kraft gesetzt. Sollten bei Ihnen zusätzliche Vereinbarungen oder ein Vertrag unter den Ehepartnern existieren, ist hier unbedingt die Sittenwidrigkeit des Vertrages zu prüfen.  Mit der Entscheidung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2004 sind die Bedingungen der Gestaltung von Verträgen über den Unterhalt nach der Trennung deutlich eingeschränkt worden. Nach diesen neuen Regulierungen können entsprechende Punkte des Vertrages auch bei unangemessener Benachteiligung eines Ehegatten von den Gerichten als unwirksam erklärt werden.

Ausschluss von Unterhalt nach der Scheidung ist möglich

Ein Unterhalt nach Trennung des Paares kann wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen werden. Dabei sind die Ausschließungsgründe nach § 1579 BGB geregelt. Als wichtigsten Anwendungsfall für diese Bestimmung ist die Aufnahme einer andauernden Beziehung mit einem neuen Partner zu nennen. Die Neuregelung der nachehelichen Unterhaltsansprüche wird seit vielen Jahren diskutiert, da Unterhaltsverpflichtete oft durch aus erster Ehebeziehung bestehende Unterhaltsverpflichtungen schon belastet sind. Deshalb sind sie oft zur Versorgung von Nachkommen aus weiteren Beziehungen oder gar zur Versorgung eines neuen Ehegatten nicht in der Lage. Es sind für die Zukunft neue Regulieurngen in der Diskussion, die den neuen Bedingungen von häufigem Wechsel des Partners Rechnung tragen sollen.

Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder

Minderjährige Kinder können sich grundsätzlich nicht allein versorgen und benötigen Unterhalt. Seit neuestem sind die Kinder eines Paares nach der Scheidung deshalb rechtlich vor den Ehegatten bei der Regelung der Unterhaltsansprüche bevorzugt. Die gesetzlichen Anspruche auf Unterhalt minderjähriger Kinder sollen diesem Umstand gerecht werden.  Die Höhe der  Ansprüche auf Unterhalt von Ehepartnern nach der endgültigen Trennung sind von den Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Ehe abgeleitet. Bereits bei der Trennung, noch vor der Scheidung kann ein wirtschaftlich schwächerer Ehepartner während der Trennungszeit in der Regel Unterhalt verlangen. In wie weit ein Anspruch auf Unterhalt nach der Scheidung besteht, hängt davon ab, ob ihm zum Zeitpunkt des inkrafttretens der Scheidung, der auch als Einsatzzeitpunkt bezeichnet wird,  ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entsprechend  §§ 1570 ff. BGB zugestanden werden kann. Es ergibt sich so meistens ein Anspruch auf Unterhalt für den Ehepartner nach der Scheidung für den Fall der Betreuung nicht volljähriger Kinder, wegen des Krankheit, wegen Alter und Gebrechen oder bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit und evtl. bis zum Abschluss einer angefangenen Ausbildung, sofern diese wegen der Heirat nicht erlangt wurde. Möglich ist auch ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt. Daneben kann ebenso Unterhalt aus Billigkeitsgründen zugesprochen werden.

Die Höhe des Unterhalts 

Die Höhe des Unterhalts für Partner oder Kinder wird nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt (§ 1578 Abs.1 BGB). Dabei errechnet sich der Geldbedarf aus dem vormaligen ehelichen gesamten Einkommen, welches jedem Teil hälftig zufällt (Halbteilungsgrundsatz). Dabei sind sind grundsätzlich sämtliche Einkommen zu berücksichtigen (Gehalt eines abhängig Beschäftigten, Gewinn eines Selbständigen, Zinsen aus Miete, Kapitalzinsen, Bafög, usw.) und ebenso geldwerte Vorteile (z.B. die Nutzung einer Eigentumswohnung, eines Hauses, eines Garten, etc.). In diese Berechnung wird der Vermögensstamm des Verpflichteten nicht mit einbezogen. Bei einer nachehelichen Steigerung des Einkommens beim Verpflichteten (derjenige, der zahlen muss) kommt es dem Berechtigten aber insoweit zugute, dass die Steigerung einer Normalentwicklung entspricht (z.B. Beförderung eines Beamten nach Vollzug der Scheidung der Ehe). Bei solchen Steigerungen ist jedoch zu berücksichtigen, dass zum durch die Ehe geprägten Standard  nicht der infolge einer neuen Ehe erzielte Splittingvorteil gehört.


18.05.2018

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