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Unterhalt für mein/e Kind/er und für mich. Was muss ich möglicherweise zahlen? Was steht mir zu? Wann bekomme ich überhaupt etwas?

Wir haben für Sie recherchiert!

Wer ist anspruchsberechtigt?

Nach dem Unterhaltsrecht können Bedürftige, die ihren eigenen Unterhalt nicht selbst bestreiten können, einen Anspruch auf Gewährung von Unterhalt geltend machen. Unterhaltsverpflichtet können folgende Personen sein: 

--> Ehegatten, --> geschiedene Ehegatten, --> Eltern nichtehelicher Kinder und --> Verwandte gerader Linie

In Deutschland erfolgt die Regelung des Unterhalts im Bürgerlichen Gesetzbuch. Dabei wurde das Unterhaltsrecht wurde zum 1. Januar 2008 durch das Gesetz zur Reform des Unterhaltsrechts abgeändert. Zu beachten sind des weiteren die von den einzelnen Oberlandesgerichten herausgegebenen unterhaltsrechtlichen Leitlinien. Dabei kann es im Detail durchaus Unterschiede geben.

Es ist zu berücksichtigen, dass der Begriff des notwendigen Lebensunterhaltes im Sozialrecht ist nicht deckungsgleich mit dem zivilrechtlichen Unterhaltsbegriff ist.  Als bedürftig gilt, wer sich nicht selbst unterhalten kann oder wem das Bestreiten des eigenen Unterhalts nicht zumutbar ist. Deshalb ist ein vom Berechtigten erzieltes eigenes Einkommen von der Höhe des Unterhalts abzuziehen. Die Höhe des Unterhalts ist dann um das bereinigten Nettoeinkommen abzüglich des Erwerbstätigenbonus des Berechtigten zu mindern.

Unterhaltsberechtigung bei Trennung und Scheidung

Wenn sich Ehepartner scheiden lassen tritt sehr häufig die Frage nach der Regelung des Unterhalts für den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten und für die Kinder auf. Der wirtschaftlich schwächere Ehepartner ist bei Trennung und Scheidung häufig von einer Regelung des Unterhalts abhängig. Genause besteht jedoch für den wirtschaftlich stärkeren Ehegatten Rechtsberatungsbedarf im Zusammenhang mit der Frage der Regelung der Trennung- und Scheidungsfolgen ist vorhanden, da das weiteresLeben in starkem Maße von der Regelung bestehender Unterhaltspflichten gegenüber dem früheren Ehegatten und Kindern aus möglichen anderen Beziehungen abhängig ist. Die künftigen finanziellen Dispositionsmöglichkeiten sind auch im Hinblick auf die Gründung einer neuen Familie von dieser Frage der Regelung des Unterhalt im Fall der Scheidung abhängig.

Gesetzliche Regelung des Unterhalts bei Scheidung

Die derzeitigen gesetzlichen Regelungen geben den Scheidungspartnern in großem Umfang Dispositionsmöglichkeiten in Bezug auf die Regelung von Unterhalt für die minderjährigen Kinder als auch von Ehegatten während der Trennungszeit. 

Zusatzvereinbarungen sind möglich/ Grenze: Ungültigkeit durch Sittenwidrigkeit

Nach erfolgter Scheidung von Ehegatten können die Parteien dem entgegen über den künftigen Unterhalt der Ehegatten untereinander disponieren. Beeinflusst werden diese Vereinbarungen durch vorherigen Abschluss eines Ehevertrages, durch eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung und ebenso durch Abschluss einer privatschriftlichen Vereinbarung der Parteien. durch alle diese Vereinbarungen kann der Unterhalt nach Scheidung ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Schon in der Vergangenheit war die Grenze der entsprechenden Vereinbarung die Sittenwidrigkeit. Dadurch wurden Vereinbarungen teilweise außer Kraft gesetzt. Sollten bei Ihnen Zusatzvereinbarungen oder ein Ehevertrag existieren ist hier unbedingt die Sittenwidrigkeit zu prüfen.  Mit der Entscheidung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2004 sind die Möglichkeiten der Ausgestaltung von Vereinbarungen von Unterhalt nach Scheidung deutlich eingeschränkt worden. Nach diesen neuen Regelungen können entsprechende Vertragspunkte auch bei unangemessener Benachteiligung eines Ehegatten von den Gerichten als unwirksam erklärt werden.

Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder

Minderjähriger Kinder können sich grundsätzlich nicht allein versorgen. Seit neuestem sind Kinder deshalb rechtlich vor den Ehegatten bevorzugt bei der Regelung der Unterhaltsansprüche. Die gesetzlichen Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder sollen dieser Tatsache gerecht werden.  Die Höhe der  Ansprüche auf Unterhalt von Ehegatten nach der Scheidung sind von den ehelichen Lebensverhältnissen abgeleitet. Bereits bei der Trennung kann ein wirtschaftlich schwächerer Ehegatte während der Trennungszeit in der Regel Unterhalt verlangen können. In wie weit ein Anspruch auf Unterhalt nach Scheidung besteht, hängt davon ab, ob ihm zum Zeitpunkt der Rechtsgültigkeit der Scheidung, der auch Einsatzzeitpunkt genannt wird,  ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entsprechend den Tatbeständen der §§ 1570 ff. BGB zugestanden wird. Es ergibt sich so meistens ein Anspruch auf Unterhalt nach Scheidung für den Fall der Betreuung minderjähriger Kinder, wegen des Alters, wegen Krankheit und Gebrechen oder bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit und evtl. bis zum Abschluss einer Ausbildung, sofern diese wegen der Ehe nicht erlangt wurde. Möglich ist auch ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt. Daneben kann ebenso Unterhalt aus Billigkeitsgründen zugesprochen werden.

Ausschluss von Unterhalt nach der Scheidung ist möglich

Ein Unterhalt nach Scheidung kann wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen werden. Dabei sind die Ausschließungsgründe nach § 1579 BGB geregelt. Als wichtigsten Anwendungsfall für diese Bestimmung ist die Aufnahme einer andauernden Beziehung mit einem neuen Lebenspartner zu nennen. Die Neuregelung der nachehelichen Unterhaltsansprüche wird seit vielen Jahren diskutiert, da Unterhaltsverpflichtete oft durch aus erster Ehe bestehende Unterhaltsverpflichtungen schon belastet sind. Deshalb sind sie oft zur Versorgung von Kindern aus weiteren Bindungen oder gar zur Versorgung eines neuen Ehepartners nicht in der Lage. Es sind für die Zukunft neue Regelungen in der Diskussion, die den neuenn Situationen von häufigem Partnerwechsel Rechnung tragen sollen.

Die Höhe des Unterhalts 

Die Höhe des Unterhalts wird nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt (§ 1578 Abs.1 BGB). Dabei errechnet sich der Bedarf aus dem vormaligen ehelichen Gesamteinkommen, welches jedem Teil hälftig zufällt (Halbteilungsgrundsatz). Dabei sind sind grundsätzlich sämtliche Einkünfte zu berücksichtigen (Lohn eines abhängig Beschäftigten, Gewinn eines Selbständigen, Mietzinsen, Kapitalzinsen, Bafög, usw.) und ebenso vermögenswerte Vorteile (z.B. die Nutzung einer Eigentumswohnung). In diese Berechnung wird der Vermögensstamm des Verpflichteten nicht mit einbezogen. Bei einer nachehelichen Steigerung des Einkommens beim Verpflichteten kommt es dem Berechtigten aber insoweit zugute, dass die Steigerung einer Normalentwicklung entspricht (z.B. Beförderung eines Beamten nach Vollzug der Scheidung der Ehe). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass zum durch die Ehe geprägten Standard  nicht der infolge einer neuen Ehe erzielte Splittingvorteil gehört.


26.03.2010

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