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Kopierschutz und Urheberrecht / Was ist geschützt? Was kann frei genutzt werden? Grundlagen zum Schutz von CD´s, Filmen, Texten, Marken, Produkten, etc.

Wir haben für Sie recherchiert!

Sinn des Urheberechtes in Deutschland

Der Sinn des deutsches Urheberrecht ist es, persönliche geistige Erfindungen (§ 2 Abs. 2 UrhG) zu schützen. Das gilt eine große  Palette von Erfindungen (Schöpfungen):  Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, z. B. Kompositionen, Gemälde, Skulpturen, Texte, Theaterinszenierungen, Fotografien, Filme, Rundfunksendungen, Musik- und Tonaufnahmen sowie ebenso Computerprogramme. Es entsteht immer ein urheberrechtlicher Gesamtschutz, wenn die geistige oder künstlerische Eigenleistung eine angemessene Höhe der Schöpfung aufweist. Das heißt anders ausgedrückt, das Gesamtwerk ist  kreativ genug und es kommt in dem Gesamtwerk die Individualität des Schöpfers zum Ausdruck. 

Erkennbare Begrenzungen bei der Schöpfungshöhe bei künstlerischen Werken

Es ist jedoch so, dass von Seiten der deutschen Rechtsprechung unterschiedliche Begrenzungen für die Einschätzung als Erfindung aufgestellt werden.  Fehlt die Schöpfungshöhe bei dem Werk, so handelt es sich folglich im Sinne des Urheberrechts nicht um ein urheberrechtlich zu geschützendes Werk. Dann entstehen auch keine Ausschließlichkeitsrechte an dem Werk.

Urheberrecht bei verwandten Schutzrechten / Copyright

Bei den so genannten verwandten Schutzrechten sieht es jedoch anders aus. Bei dem verwandten Schutzrecht handelt es sich nicht um künstlerische Arbeiten. Dennoch ist ein Schutz des deutschen Gesetzgebers gewollt und gewünscht. Das gilt z.B. etwa für einfache Fotografien.

Anmeldung des Urheberrechts?

Es ist nicht erforderlich das Urheberrecht in Deutschland anzumelden. Das deutsche Urheberrecht entsteht im Moment der Schaffung des Werkes. Daraus ergibt sich ein Problem für die Umwelt. Die Klärung, ob es sich um ein urheberrechtsfähiges Werk handelt oder nicht erfolgt im Zweifel erst in einem Prozess, wenn es Auseinandersetzungen gibt.

Welche Rechte hat ein Urheber?

Dem Urheber des Werkes steht das Recht der Verwertung zu. Dieses Recht enthält Vervielfältigung,  Ausstellung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe und Bearbeitung. Das sind vielfältige Möglichkeiten. Dem Urheber wird zugebilligt, die Rahmenbedingungen der Verwertung selbst festzulegen. Er hat somit das Recht auf die Erstveröffentlichung und auf die erste Inhaltsmitteilung. Außerdem ist die Urheberrechtsbezeichnung in Deutschland geschützt. Der Urheber kann auch die Entstellung seines Werkes verbieten. Es ist zu berücksichtigen, dass viele 
Eigenheiten des Urheberrechts (z.B. Umfang der Verwertungsrechte, Schutzdauer, Übertragbarkeit, etc) in unterschiedlichen Ländern verschieden geregelt sind. Daraus ergeben sich des öfteren Konflikte.

Privatkopie für die Eigennutzung, z.B. bei CD und DVD. Was ist erlaubt, was nicht?

Auch bei CD´s und DVD´s spielt das Urheberecht nicht nur in Deutschland eine Rolle. Ob Musik oder Film, fast immer können Sie auch auf CD, DVD oder auch aus dem Internet digital ins Haus kommen bzw. aus dem Internet heruntergeladen werden. Dabei kann man einer Beschädigung oder dem Verlust eines Werkes  vorbeugen, indem man privat Kopien der CDs oder DVDs macht. In wie weit ist das in Deutschland erlaubt? Die Kopie soll künftig dann erlaubt sein, wenn seitens des Herstellers kein Kopierschutz vorliegt und das ist meistens der Fall. Es ist vielen Computernutzern nicht bekannt, ob man mit einem auf dem Computer vorhandenen Kopierprogramm vielleicht den Kopierschutz umgeht. Das Urheberrecht wird nun in Deutschland neu geregelt. Ein Faktor ist dabei die sogenannte  Tauschbörse. Dabei war bisher nur das Anbieten von Liedern aus dem Internet strafbar. Jetzt wird es bei der Neuregelung so sein, dass auch das Herunterladen aus dem Netz verboten werden wird. Es bleibt ein Problem bestehen. Ist es nun offensichtlich oder nicht, dass eine rechtswidrig hergestellte Vorlage (Kopie) angeboten wird? Hier soll gelten: Wenn es ersichtlich ist, dass es sich um eine rechtswidrig hergestellt Liedkopie handelt, dann  ist das private Kopieren nicht erlaubt. Für Laien bleibt es allerdings in Deutschland schwierig zu beurteilen, ob die in Tauschbörsen wie eMule oder Bittorrent angebotenen Lieder bzw. Musiktitel nun denn rechtswidrig eingestellt worden sind oder nicht. Es ist auch so, dass die existierenden Kopierbeschränkungen, die in fast allen Online-Musikshops normal sind, nicht aus Musikdateien entfernt werden. 

Kopiersoftware darf gekauft werden. Ja, aber...

Grundsätzlich ist es auch weiterhin in Deutschland nicht rechtswidrig:  Kopiersoftware darf weiterhin im Internet gekauft werden. Man kann damit kann ja auch eigene Lieder oder sonstiges kopieren, wie beispielsweise Fotos. Sie sollten jedoch Vorsicht walten lassen, wenn auch solche Programme Online angeboten werden, die den Kopierschutz von Anbieternaußer Kraft setzen. Diese Programme dürfen weder gekauft noch verwendet werden. Es empfiehlt sich auf Kopierprogramme deutscher Hersteller zurückzugreifen, die den gleichen gesetzlichen Bestimmungen unterliegen. Diese Programme zum kopieren enthalten keine rechtswidrigen Eigenschaften.

Nutzung von Archivmaterial durch Rundfunkanstalten 

Nicht beantwortet ist bisher die Frage, ob Rundfunksender demnächst ihre gesamten Lieder stärker für Webangebote nutzen können. Rundfunkanstalten konnten und können nur bekannte, also keine zukünftigen oder unbekannten Nutzungsmöglichkeiten von Liedgut kaufen, Dabei war bis 1980 das Internet nicht eingeschlossen. Aus diesem Grund ist es nicht möglich Bilder, Filmberichte oder Radiobeiträge bis zum Zeitpunkt des Internets abzurufen. Der Grund ist, dass die Urheberrechte für das Liedgut hierfür erworben werden müssten. Aus diesem Grund  liegt ein großer Teil der Informationen in den Archiven der Rundfunkanstalten brach. Ursache ist, dass nicht selten weder Urheber noch Erbe von Liedern und sonstigen Werken zu ermitteln sind und ohne erworbenes Urheberrecht eben von Sendern kein Archivmaterial online verwendet werden darf. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass das das Material aus den Archiven mit Gebührengeldern bezahlt worden ist. Es ist möglich, dass hier demnächst wohl eine Änderung eintreten wird, denn als ein Teil des Kulturlebens könnten Beiträge aus den Archiven, die in Deutschland vorhanden sind, im allgemeinen Interesse liegen. Allerdings wird hier dem Urheber von Werken das Recht eingeräumt, noch dieser Regelung binnen eines Jahres nach der Gesetzesänderung zu widersprechen. Wenn die neue Nutzungsart angewendet wird, erhält der Urheber Anspruch auf eine entsprechende Vergütung / Zahlung nach dem Urhebergesetz.


18.05.2018  

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