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Personenkreis Versicherungspflicht: 

Wer fällt unter die Versicherungspflicht und wer ist nicht versicherungspflichtig? Für wen ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich?

Wir haben für Sie recherchiert!

Versicherungspflicht im Sinne der deutschen Sozialversicherung besteht für einen genau festgelegten Personenkreis entsprechende der ausgeübten Berufe oder Eigenschaften.

Versicherungspflichtige Personen. Grundsätzlich versicherungspflichtige Personen sind alle, die folgende Eigenschaften aufweisen. Bei einzelnen Berufsgruppen ist eine Befreiung möglich (siehe jeweils bei der Berufsgruppe):

--> Versicherungspflicht besteht für alle Beschäftigten. Darunter fallen die Arbeitnehmer (Wichtig: Es ist eine  Befreiung von der Versicherungspflicht möglich), die  Auszubildenden,  die Rentner, die Praktikanten, die Studenten (Auch bei den Studenten ist eine Befreiung möglich), des weiten besteht die Versicherungspflicht bei selbstständigen Landwirten sowie bei den mitarbeitenden Familienangehörigen. Versicherungspflicht besteht auch bei Handwerkern (Auch hier ist eine Befreiung möglich) und bei Künstlern.

--> Ebenso Bezieher von Arbeitslosengeld I oder II oder von, Übergangsgeld oder von bestimmter anderen Entgeltersatzleistungen sind versicherungspflichtig.

--> Des weiteren unterliegen bestimmte behinderte Menschen der Versicherungspflicht.

--> Versicherungspflicht besteht auch für Personen, die zuletzt (irgendwann) gesetzlich krankenversichert waren und jetzt nicht privat versichert sind. Ein Beispiel für eine solchen Fall wäre zum Beispiel ein Rückkehrer aus dem Ausland. 

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind ebenfalls Personen mit verschiedenen Eigenschaften, Berufen und Hintergründen Personen mit Pflichtversicherung:

--> Die Studierenden während des Besuchs der Hochschulen

--> Alle Kinder beim Besuch von Kindergärten

--> Die Schüler beim Besuch in den allgemein bildenden Schulen.

--> Die Helfer, die  beim Bau eines steuerbegünstigten oder öffentlich geförderten Familienheimes mit unterstützen.

--> Pflegepersonen und Lebensretter

--> Alle Hilfeleistende bei Verkehrsunfällen

--> Gefangene und Rehabilitanden

--> Die Blutspender und bestimmte ehrenamtlich sich engagierende

--> Die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Richter

--> Des weiteren einige Selbstständige

Nicht versicherungspflichtige Personen. Zusammengefasst stellen die Versicherungspflichtigen  den größten Personenkreis in der deutschen Sozialversicherung dar. Es besteht keine Sozialversicherungspflicht besteht für den folgenden Personenkreis::

--> Freiberufler. Dazu gehören die Ärzte und Rechtsanwälte.

--> Die Selbstständigen, zum Beispiel im Regelfall die Unternehmer, jedoch ausgenommen von den Landwirten, die Künstlern und die Handwerkern. 

--> Nicht versicherungspflichtig sind Beamte, Richter und Lehrer an Privatschulen

--> Entsprechendes gilt für Mitglieder von geistlichen Genossenschaften, die kein oder nur ein sehr geringes Entgelt beziehen. Dazu gehören die Mönche, Diakonissinnen und auch die Geistlichen, sofern bei ihnen Ansprüche auf Beihilfe und Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall besteht oder entsprechende Leistungen vorgenommen werden. Für die  Beamten und Richter gilt (außer bei Richtern kraft Auftrag), dass sie in der Rentenversicherung auch dann nicht versicherungspflichtig sind, sofern die zuletzt genannten Voraussetzungen nicht zutreffend sind

--> Nicht versicherungspflichtig sind ebenso Soldaten der Bundeswehr und geringfügig Beschäftigte („Minijobber“)

--> Entsprechendes gilt für ausländische Besatzungsangehörige die auf deutschen Schiffen sich befinden, aber  ihren Wohnsitz im Ausland haben (gilt nur für die Krankenversicherung und die Arbeitslosenversicherung), Mitglieder von Vorständen (nur für die Arbeitslosenversicherung und nur für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören gültig) 

--> Nicht versicherungspflichtig sind ebenso Personen, die ehemals privat versichert waren.

 
Bei der Pflegeversicherung ist keine Befreiung von der Versicherungspflicht  möglich. Bezüglich der Pflegeversicherung ist keine Versicherungsfreiheit oder Versicherungsbefreiung vorgesehen. Bezüglich der Plegeversicherung gilt, dass jeder,  der krankenversichert ist, sei es nun privat oder gesetzlich, auch der Pflichtversicherung unterliegt.

18.05.2018

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